Diese Aufstellung stellt nur einen groben Ablauf dar.
Wir übernehmen keine Garantie / Verantwortung über die Richtigkeit der Angaben.
Gesetzlichen Vorgaben zum Waffenbesitz:
Vorneweg, welche Waffen sind überhaubt erlaubnispflichtig.
Da es viele viele "Gegenstände" gibt welche unter das Waffengesetz fallen beschränken wir uns hier nur auf Schußwaffen.
Erlaubnisfreie Schusswaffen kann jede Person besitzen welche mindestens 18 Jahre alt ist und es sich um eine erlaubnisfreie Waffe handelt.
Erlaubnisfrei ist die Waffe wenn:
Wer es absolut genau wissen möchte, hier wird er fündig (Waffengesetz)
Folgende Möglichkeiten eine Waffe rechtmäßig zu besitzen gibt es:
Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
erteilt.
Kleiner Waffenschein
Die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Waffenschein
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Mann beachte hier "Erwerb und Besitz" und "Führen" von Waffen.
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Genauere Erläuterungen:
zu 1. dürfte eindeutig sein.
zu 2. Zuverläßigkeit, grob gesagt, man darf nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sein, (nicht verurteilt wegen einer Straftat oder Verbrechen) wer es genau wissen will hier der Gesetzestext § 5 WaffG und § 6 WaffG
zu 3. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. § 7 WaffG
zu 4. man muß de Behörde glaubhaft machen die Waffen als Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler zu "benötigen" (Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck) § 8 WaffG
zu 5. nur zur Vervollständigung: Waffenscheinbesitzer (wird von uns Sportschützen kaum einer genehmigt bekommen) müssen eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.
Da wir hier im Schützenverein sind werden wir "nur" die WBK weiter behandeln und davon gibt es nicht nur eine sondern insgesamt vier verschiedene Waffenbesitzkarten.
Die grüne WBK
Erlaubnis für:
Die gelbe WBK
Schützen des Sports erhalten die gelbe WBK, wenn sie einem anerkannten Verband nach § 14 Abs. 4 WaffG angehören, wie er in § 15 WaffG definiert wird.
Kauferlaubnis für:
Die rote WBK
Für Sammler und Waffensachverständige nach § 17
WaffG und Waffensachverständige nach § 18
WaffG gibt es die Rote.
Kauferlaubnis für:
Für schießsportliche Vereine (Vereins-WBK)
Diese WBK besteht aus 8 Seiten und ist auf die jeweilige Vereinigung / Verein ausgeschrieben. In dieser WBK werden die Namen der Berechtigten ein- und ausgetragen. Somit ist es schießsportlichen Vereinen möglich, als juristische Person zu agieren. In der Vereins-WBK werden nur die vereinseigenen Waffen eingetragen.
Unter den WBK-Besitzern gibt es wieder verschiedene Bedürfnisgruppen welche sehr spezielle Voraussetzungen auferlegt bekommen haben um die WBK beantragen zu können.
Diese Bedürfnissgruppen sind:
Uns interessieren nur die Sportschützen welche folgende Auflagen erhalten haben: