Hier finden Sie uns

ZSG Tell Forchheim e.V.

Auf den Kellern 27

91301 Forchheim

 

Kontakt:

1. Schützenmeister: 

Uwe Mauser

09191-735901

Email: info@zsg-tell-forchheim.de

Waffenbesitz, gar nicht so einfach !

Diese Aufstellung stellt nur einen groben Ablauf dar.
Wir übernehmen keine Garantie / Verantwortung über die Richtigkeit der Angaben.

 

Gesetzestext im Waffengesetz
Quelle: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz,

 

Gesetzlichen Vorgaben zum Waffenbesitz:

 

Vorneweg, welche Waffen sind überhaubt erlaubnispflichtig.

Da es viele viele "Gegenstände" gibt welche unter das Waffengesetz fallen beschränken wir uns hier nur auf Schußwaffen.
Erlaubnisfreie Schusswaffen kann jede Person besitzen welche mindestens 18 Jahre alt ist und es sich um eine erlaubnisfreie Waffe handelt.
Erlaubnisfrei ist die Waffe wenn:

  • das angebrachte Freistellungszeichen, das sogenannte „F im Fünfeck“ an der Waffe eingeprägt ist
  • die Waffe eine Mündungsenergie von maximal 7,5 Joule hat
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen das sogenannte „PTB-Zeichen“ eingeprägt haben
  • sie allgemein als "Vorderlader" bezeichnet wird (unter gewissen Voraussetzungen).

Wer es absolut genau wissen möchte, hier wird er fündig (Waffengesetz)

 

Folgende Möglichkeiten eine Waffe rechtmäßig zu besitzen gibt es:

 

Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

 

Kleiner Waffenschein
Die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

 

Waffenschein

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.

 

Mann beachte hier "Erwerb und Besitz" und "Führen" von Waffen.

 

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • 2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  • 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
  • 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat und
  • 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Genauere Erläuterungen:

zu 1. dürfte eindeutig sein.

zu 2. Zuverläßigkeit, grob gesagt, man darf nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sein, (nicht verurteilt wegen einer Straftat oder Verbrechen) wer es genau wissen will hier der Gesetzestext § 5 WaffG und § 6 WaffG

zu 3. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. § 7 WaffG

zu 4. man muß de Behörde glaubhaft machen die Waffen als Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler zu "benötigen" (Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck) § 8 WaffG

zu 5. nur zur Vervollständigung: Waffenscheinbesitzer (wird von uns Sportschützen kaum einer genehmigt bekommen) müssen eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.

 

Da wir hier im Schützenverein sind werden wir "nur" die WBK weiter behandeln und davon gibt es nicht nur eine sondern insgesamt vier verschiedene Waffenbesitzkarten.

  • Die grüne WBK
  • Die gelbe WBK
  • Die Rote WBK
  • Für schießsportliche Vereine

Die grüne WBK

Erlaubnis für:

  • Mehrschüssige Pistolen
  • Selbstladeflinten
  • Repetierflinten
  • Halbautomatische Langwaffen
  • (Kleinkaliber)-Revolver

 

Die gelbe WBK

Schützen des Sports erhalten die gelbe WBK, wenn sie einem anerkannten Verband nach § 14 Abs. 4 WaffG angehören, wie er in § 15 WaffG definiert wird.
 

Kauferlaubnis für:

  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen

 

Die rote WBK

Für Sammler und Waffensachverständige nach § 17 WaffG und Waffensachverständige nach § 18 WaffG gibt es die Rote.
 

Kauferlaubnis für:

  • Schusswaffen bestimmter Art
  • Bestimmtes Sammelgebiet
  • „Schusswaffen aller Art“ (nur in besonderen Fällen)

 

Für schießsportliche Vereine (Vereins-WBK)

Diese WBK besteht aus 8 Seiten und ist auf die jeweilige Vereinigung / Verein ausgeschrieben. In dieser WBK werden die Namen der Berechtigten ein- und ausgetragen. Somit ist es schießsportlichen Vereinen möglich, als juristische Person zu agieren. In der Vereins-WBK werden nur die vereinseigenen Waffen eingetragen.

 

 

Unter den WBK-Besitzern gibt es wieder verschiedene Bedürfnisgruppen welche sehr spezielle Voraussetzungen auferlegt bekommen haben um die WBK beantragen zu können.

 

Diese Bedürfnissgruppen sind:

  • Sportschützen
  • Jäger
  • Brauchtumsschützen
  • Gefährdete Personen
  • Bewachungsunternehmen
  • Erben

Uns interessieren nur die Sportschützen welche folgende Auflagen erhalten haben:

  • Mindestalter: 21 Jahre bzw. Ausnahme: 18 Jahre für bestimmte Waffen
  • Unter 25 und erster Antrag: MPU über geistige Eignung
  • Sachkundenachweiß (hier Fragenkatalog)
  • Verbandsbescheinigung
  • Sportverband muss nach §15 Abs. 2 WaffG anerkannt sein
  • Regelmäßige Schießsportteilnahme (1x monatlich bzw. 18 Tage im Jahr) mit der beantragten Waffe
  • Beantragte Waffe muss der Sportordnung des Schießsportverbandes unterliegen